Wappen Berlin-Heiligensee — Kolonie Waldessaum

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🚦 Das Ampel-System

Zählt das zur kleingärtnerischen Nutzung – oder nicht? Diese Übersicht sortiert die typischen Gartenelemente in Grün, Gelb und Rot.

Grün – zählt voll als Anbaufläche

Diese Flächen werden auf das Pflicht-Drittel angerechnet. Mit ✅ markierte Punkte erfüllen zusätzlich die 10-%-Gemüsebeet-Pflicht.

  • ✅ Gemüse- und Kräuterbeete (aktiv bepflanzt)
  • ✅ Bepflanzte Hochbeete
  • ✅ Frühbeete & Gewächshausflächen (mit Anbau)
  • • Obstbäume (nach Höhe: 2, 5 oder 10 m² je Baum)
  • • Beerensträucher (2 m² je Strauch)
  • • Fruchttragende Rankpflanzen wie Wein oder Kiwi (2 m²)
  • • Erdbeerbeete
  • • Kartoffel-, Zwiebel- und Kürbisflächen
  • • Sommerblumen & einjährige Zierpflanzen

Gelb – erlaubt und erwünscht, zählt aber nicht

Das „zweite Drittel": schön für Mensch und Insekten, aber keine kleingärtnerische Nutzfläche im Sinne des Gesetzes.

  • • Stauden- und Rosenbeete
  • • Rasen- und Erholungsflächen
  • • Ziergehölze und Hecken (reine Einfriedung)
  • • Teich oder Insektenwiese
  • • Sitzplätze im Grünen
💡 Merksatz: Gelb ist gut fürs Auge, Grün ist gut fürs Drittel. Erst wenn das Pflicht-Drittel steht, ist beim Rest alles erlaubt, was gefällt.

Rot – zählt nicht oder ist nicht zulässig

  • Terrassen, befestigte Wege und Stellflächen – Baufläche, keine Nutzung
  • Reine Rasenparzellen („Freizeitgrundstück") – gefährden den Kleingartenstatus
  • Bäume & Ziergehölze, die im freien Wuchs über 4 m erreichen (z. B. Walnuss, Fichte, Birke) – in Kleingärten nicht zulässig
  • Dauerhaftes Wohnen in der Laube – gesetzlich verboten
  • Lauben über 24 m² (inkl. überdachter Terrasse) – nicht genehmigungsfähig
  • Ortsfeste Pools und große bauliche Anlagen ohne Genehmigung
📖 Die Regeln im Detail

Drittel-Regelung und 10-%-Pflicht einfach erklärt.

📐 Selbst nachrechnen

Mit dem Drittel-Rechner prüfen, wo deine Parzelle steht.

Einordnung nach Merkblatt „Kleingärtnerische Nutzung", BdK Reinickendorf e. V. (Stand 07/2026) und Bundeskleingartengesetz. Sommerblumen und einjährige Zierpflanzen werden bei uns nach Vorstandsbeschluss (07/2026) zur Nutzfläche gezählt. Im Zweifel entscheidet die Einzelfallprüfung durch Vorstand bzw. Bezirksverband.

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